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Bestellung zum Brandschutzbeauftragten

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(1) Schriftliche Beauftragung
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Pflichtenübertragung l Übertragung von Unternehmerpflichten

Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Flurförderzeuge

Schriftliche Beauftragung Bediener Teleskopstapler

Bestellung zur befähigten Person für Dampfkesselanlagen

Bestellung zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)

Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Leitern & Tritte, Kleingerüste

Bestellung zum Brandschutzhelfer

Bestellung zur Elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP)

Schriftliche Beauftragung von Kranführern

Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Regalanlagen

Schriftliche Beauftragung Bedienung Flurförderzeuge (Gabelstapler)

Schriftliche Beauftragung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen

Schriftliche Beauftragung Bediener von Erdbaumaschinen

Schriftliche Beauftragung von Fahrzeugführern

Schriftliche Beauftragung zum Führen von Mitgänger-Flurförderzeugen

Schriftliche Beauftragung zum Lkw-Ladekranführer

Schriftliche Beauftragung zum Bedienen von Motorkettensägen

Schriftliche Beauftragung für Verlademitarbeiter

Schriftliche Beauftragung zum Einrichter an Pressen

Schriftliche Beauftragung zur Kontrollperson an Pressen

Schriftliche Beauftragung zum selbstkontrollierenden Einrichter an Pressen

Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Anschlagmitteln

Bestellung zur Beauftragten Person für Aufzugsanlagen - Prüfung

Bestellung zur Beauftragten Person für Aufzugsanlagen – Prüfung und Rettung

Schriftliche Bestellung befähigte Person zur Prüfung kraftbetätigter Fenster, Türen und Tore

Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Fahrzeugen

Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Kranen

Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Sprühwasserlösch-/Sprinkleranlagen

Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit

Bestellung zum Betriebsarzt

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Bestellung zum Brandschutzbeauftragten

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Schriftliche Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten

Bestellung zur Beauftragten Person für Aufzugsanlagen - Personenrettung

Bestellung zum Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragter)

Bestellung zum Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragter)

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Bestellung zum Aufsichtführenden nach TRGS 519 Anlage 3

Bestellung zur Verantwortlichen Sachkundigen Person TRGS 519 Anlage 3

Schriftliche Beauftragung als Arbeitsschutzmanagementbeauftragte(r) (AMB)

Schriftliche Beauftragung als Qualitätsmanagementbeauftragter/te (QMB)

Schriftliche Beauftragung von Umweltschutzmanagementbeauftragten (UMB)

Bestellung zur „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ (EFKffT)

Bestellung zur „Elektrofachkraft“ (EFK) und zur „Befähigten Person“

Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK)

Bestellung zum Anlagenverantwortlichen und zur Befähigten Person

Kostenlose Vorlage: Bestellung zum Brandschutzbeauftragten



Bestellung zum Brandschutzbeauftragten gemäß § 10 ArbSchG und in Anlehnung an die VdS Schadenverhütung/ vfdb-Richtlinie unter Mitwirkung des Betriebsrates.

Bestellung zum Brandschutzbeauftragten
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Müssen schriftliche Beauftragungen nach einem gewissen Zeitraum neu ausgestellt werden?

Nein, es existieren keine Vorschriften, dass Beauftragungen neu ausgestellt werden müssen.


Wann sollte eine Beauftragung zurückgenommen werden?

Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Beschäftige über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Praxis nachweisen kann. Gleiches gilt natürlich, wenn erforderliche Jahresunterweisungen nicht durchgeführt werden oder kein aktuelles Wissen aufgrund von geänderten Regelwerken vorhanden ist.


Wie wird eine Bestellung oder Beauftragung zurückgenommen?

Wie bei der Bestellung oder Beauftragung sollte die Rücknahme in Schriftform erfolgen. Auf dem Schreiben zur Rücknahme der Beauftragung unterzeichnet ebenfalls der Vorgesetzte wie auch der bisherige Beauftragte selbst.


Müssen „Befähigte Personen“ nach TRBS 1203 schriftlich beauftragt werden?

Aus der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV oder der TRBS 1203 ergibt sich nicht die Pflicht, eine befähigte Person schriftlich zu beauftragen. Eine Beauftragung kann somit auch mündlich erfolgen.

Wird eine schriftliche Beauftragung oder Bestellung als nötig angesehen, wird dieses bislang in dem jeweiligen Vorschriften- und Regelwerk auch explizit angeführt, wie z.B. § 13 (2) ArbSchG. Dort heißt es:

"Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Person schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen."

Aus Gründen der Rechtssicherheit und um insbesondere in größeren Unternehmen einen Überblick zu haben, welche befähigten Personen mit welchen Aufgaben beauftragt sind, empfiehlt es sich, für Beauftragungen die Schriftform zu wählen und/oder diese zumindest tabellarisch zu erfassen.


Muss zur Nutzung selbstfahrender Arbeitsmittel eine schriftliche Beauftragung erfolgen?

Auch gemäß Anhang 1 Ziffer 1.9a der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass "selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und eine angemessene Unterweisung erhalten haben". Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) muss die Gefährdung der Fahrzeugführer betrachtet und geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Spezielle Beauftragungen können dies unterstützen.

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  • In den Tieräckern 13-15
  • 89520 Heidenheim a. d. Brenz

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