Müssen schriftliche Beauftragungen nach einem gewissen Zeitraum neu ausgestellt werden?
Nein, es existieren keine Vorschriften, dass Beauftragungen neu ausgestellt werden müssen.
Wann sollte eine Beauftragung zurückgenommen werden?
Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Beschäftige
über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige
Praxis nachweisen kann. Gleiches gilt natürlich, wenn erforderliche
Jahresunterweisungen nicht durchgeführt werden oder kein aktuelles
Wissen aufgrund von geänderten Regelwerken vorhanden ist.
Wie wird eine Bestellung oder Beauftragung zurückgenommen?
Wie bei der Bestellung oder Beauftragung sollte die Rücknahme in
Schriftform erfolgen. Auf dem Schreiben zur Rücknahme der Beauftragung
unterzeichnet ebenfalls der Vorgesetzte wie auch der bisherige
Beauftragte selbst.
Müssen „Befähigte Personen“ nach TRBS 1203 schriftlich beauftragt werden?
Aus der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV oder der TRBS 1203
ergibt sich nicht die Pflicht, eine befähigte Person schriftlich zu
beauftragen. Eine Beauftragung kann somit auch mündlich erfolgen.
Wird eine schriftliche Beauftragung oder Bestellung als nötig
angesehen, wird dieses bislang in dem jeweiligen Vorschriften- und
Regelwerk auch explizit angeführt, wie z.B. § 13 (2) ArbSchG. Dort heißt
es:
"Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Person schriftlich
damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in
eigener Verantwortung wahrzunehmen."
Aus Gründen der Rechtssicherheit und um insbesondere in größeren
Unternehmen einen Überblick zu haben, welche befähigten Personen mit
welchen Aufgaben beauftragt sind, empfiehlt es sich, für Beauftragungen
die Schriftform zu wählen und/oder diese zumindest tabellarisch zu
erfassen.
Muss zur Nutzung selbstfahrender Arbeitsmittel eine schriftliche Beauftragung erfolgen?
Auch gemäß Anhang 1 Ziffer 1.9a der Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass "selbstfahrende
Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet
sind und eine angemessene Unterweisung erhalten haben". Auf der
Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) muss die Gefährdung
der Fahrzeugführer betrachtet und geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
Spezielle Beauftragungen können dies unterstützen.