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Schriftliche Bestellung befähigte Person zur Prüfung kraftbetätigter Fenster, Türen und Tore
Legende:
(1) Schriftliche Beauftragung
(2) Bestellung zur Beauftragten Person
(3) Bestellung
(4) Schriftliche Beauftragung
(5) Schriftliche Beauftragung
(6) Bestellung
Müssen schriftliche Beauftragungen nach einem gewissen Zeitraum neu ausgestellt werden?
Nein, es existieren keine Vorschriften, dass Beauftragungen neu ausgestellt werden müssen.
Wann sollte eine Beauftragung zurückgenommen werden?
Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Beschäftige über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Praxis nachweisen kann. Gleiches gilt natürlich, wenn erforderliche Jahresunterweisungen nicht durchgeführt werden oder kein aktuelles Wissen aufgrund von geänderten Regelwerken vorhanden ist.
Wie wird eine Bestellung oder Beauftragung zurückgenommen?
Wie bei der Bestellung oder Beauftragung sollte die Rücknahme in Schriftform erfolgen. Auf dem Schreiben zur Rücknahme der Beauftragung unterzeichnet ebenfalls der Vorgesetzte wie auch der bisherige Beauftragte selbst.
Müssen „Befähigte Personen“ nach TRBS 1203 schriftlich beauftragt werden?
Aus der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV oder der TRBS 1203 ergibt sich nicht die Pflicht, eine befähigte Person schriftlich zu beauftragen. Eine Beauftragung kann somit auch mündlich erfolgen.
Wird eine schriftliche Beauftragung oder Bestellung als nötig angesehen, wird dieses bislang in dem jeweiligen Vorschriften- und Regelwerk auch explizit angeführt, wie z.B. § 13 (2) ArbSchG. Dort heißt es:
"Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Person schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen."
Aus Gründen der Rechtssicherheit und um insbesondere in größeren Unternehmen einen Überblick zu haben, welche befähigten Personen mit welchen Aufgaben beauftragt sind, empfiehlt es sich, für Beauftragungen die Schriftform zu wählen und/oder diese zumindest tabellarisch zu erfassen.
Muss zur Nutzung selbstfahrender Arbeitsmittel eine schriftliche Beauftragung erfolgen?
Auch gemäß Anhang 1 Ziffer 1.9a der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass "selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und eine angemessene Unterweisung erhalten haben". Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) muss die Gefährdung der Fahrzeugführer betrachtet und geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Spezielle Beauftragungen können dies unterstützen.